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Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
Zu diesem Zweck kann er insbesondere
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
Auskünfte jeder Art einholen,
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
andere beiladen,
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
§ 227 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.