§ 46 SGleiG
Grundlagen
(1)
Jede Stellvertreterin richtet ihre Tätigkeit an den Zielen der Gleichstellungsbeauftragten aus.
(2)
Die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung verbleibt bei der Gleichstellungsbeauftragten.
(3)
§ 42 Absatz 1 und 2, 5 bis 7 Satz 1, die §§ 43, 44 Absatz 1 und § 45 Absatz 3 gelten entsprechend.