§ 47 SGleiG
Stellvertreterin im Vertretungsfall
(1)
Im Vertretungsfall hat die Stellvertreterin dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte. § 42 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2)
Die Wahrnehmung der Aufgaben als Vertretung der Gleichstellungsbeauftragten hat Vorrang vor der Wahrnehmung anderer dienstlicher Aufgaben.