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1Die hauptamtliche Vizepräsidentin/Der hauptamtliche Vizepräsident, deren/dessen Geschäftsbereich die Verwaltung und Wirtschaftsführung umfasst, leitet das Personal- und Rechnungswesen und nimmt die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Dienststelle nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz wahr. 2Sie/Er kann gegen kostenwirksame Beschlüsse des Präsidiums ein Veto einlegen. 3Das Veto kann vom Präsidium nach erneuter Beratung zurückgewiesen werden.
1Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung wird auf der Grundlage einer öffentlichen Stellenausschreibung auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten und mit Zustimmung des Senats vom Hochschulrat gewählt und von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ernannt oder bestellt. 2Sie/Er kann vom Hochschulrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder mit Zustimmung des Senats abgewählt werden. 3§ 21 Absatz 4 gilt entsprechend.
1Ernannt oder bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über umfangreiche berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt. 2Die Beschäftigung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. 3§ 21 Absatz 2 bis 3a gilt entsprechend. 4Die Amtszeit der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre. 5Sie wird durch die Grundordnung festgelegt.
Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten beraten und unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben.
1Die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis des hauptberuflich…
Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Für die Bestellung bedarf es eines abgeschlossenen…
Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer wird durch den Verbandsausschuss im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin oder…
Der Vizepräsident oder die Vizepräsidenten des Amtes werden nach Anhörung des Präsidenten entsprechend dem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ernannt und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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