§ 18 SHSG
1Das Präsidium leitet die Hochschule. 2Ihm gehören die Präsidentin/der Präsident als Vorsitzende/Vorsitzender, die hauptamtliche Vizepräsidentin/der hauptamtliche Vizepräsident und für die Universität drei, für die Hochschule für angewandte Wissenschaften zwei nebenamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an. 3Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Präsidiums und legt Richtlinien für die Geschäftsführung fest. 4Innerhalb ihres/seines Geschäftsbereichs entscheidet jede Vizepräsidentin/jeder Vizepräsident selbstständig. 5Die Geschäftsbereiche decken insbesondere die Aufgabengebiete Studium, Lehre, Forschung, Wissens- und Technologietransfer sowie Internationales ab. 6Bei Entscheidungen des Präsidiums kann die Präsidentin/der Präsident nicht überstimmt werden.
1Die Präsidentin oder der Präsident der Universität führt die Bezeichnung Universitätspräsidentin oder Universitätspräsident. 2Die jeweilige Grundordnung kann vorsehen, dass
die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule für angewandte Wissenschaften die Bezeichnung Rektorin oder Rektor führt und die Bezeichnungen für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, das Präsidium und das Erweiterte Präsidium entsprechend angepasst werden (Prorektorin oder Prorektor, Rektorat, Erweitertes Rektorat) und
dem Präsidium der Universität bis zu zwei weitere nebenamtliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und dem Präsidium der Hochschule für angewandte Wissenschaften eine weitere Vizepräsidentin/ein weiterer Vizepräsident angehören.
1Die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals gewählt. 2Sie können vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung des Hochschulrats abgewählt werden. 3Die Amtszeit wird durch die Grundordnung bestimmt.
1Das Präsidium ist für alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Es ist insbesondere zuständig für
die strategische Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule in Forschung und Lehre (§ 9 Absatz 2), insbesondere für die Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationseinheiten,
den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und deren Umsetzung sowie den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,
die Koordinierung der Tätigkeit der Fakultäten und zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen sowie die Erstellung von Vorschlägen für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen,
die Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse,
die Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 87 Absatz 3 Satz 1) und seinen Vollzug, insbesondere die Zuweisung von Stellen und Mitteln,
die Entscheidung über die künftige Verwendung, die Widmung und Freigabe vakanter Hochschullehrerstellen (§ 43 Absatz 1),
die Festlegung der Forschungs- und Lehraufgaben des wissenschaftlich tätigen Personals nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung (§ 39 Absatz 4),
den Erlass von Gebührenordnungen,
den Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung und die Aufstellung des Frauenförderplans,
die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen (§ 30 Absatz 4 Satz 1),
die Errichtung und Aufhebung von Betriebseinheiten,
die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 87 Absatz 5 Satz 1) und eines Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses,
die Festlegung von Zulassungszahlen sowie
den Aufbau eines Qualitätssicherungssystems (§ 8 Absatz 1).
1Hält das Präsidium Beschlüsse oder Maßnahmen eines anderen Organs der Hochschule für rechtswidrig, so hat es diese zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen. 2Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt es die Angelegenheit unverzüglich der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zur rechtsaufsichtlichen Entscheidung vor. 3Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 4Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. 5Sind sie bereits ausgeführt, kann das Präsidium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind. 6In dringenden Fällen kann es vorläufige Maßnahmen treffen und die kurzfristige Einberufung des Organs verlangen. 7Das Präsidium kann bei dauernder Beschlussunfähigkeit Selbstverwaltungsgremien auflösen und Neuwahlen anordnen.
1Das Präsidium kann im Falle der Errichtung einer neuen Fakultät alle erforderlichen Maßnahmen zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben der Organe einer Fakultät ergreifen, bis alle organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die neue Fakultät die ihr nach diesem Gesetz und der Grundordnung zustehenden Befugnisse ausüben kann. 2Hierzu gehört auch die Einsetzung einer Kommission, der auch externe Mitglieder angehören können.
1Das Präsidium hat den Senat über alle wichtigen, die Hochschule und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. 2Es kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat zur Stellungnahme vorlegen und an allen Sitzungen der Gremien teilnehmen. 3Es legt dem Hochschulrat über den Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse der geleisteten Arbeit zusammenfasst.