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Die Rechte und Obliegenheiten des sonstigen wissenschaftlichen Personals werden ergänzend durch Ordnungen der Hochschule geregelt, die der Senat mit Zustimmung des Präsidiums erlässt.
Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals, die als solche weder Beamtinnen und Beamte noch Beschäftigte sind, assoziierte Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (§ 42 Absatz 10) oder nach § 40 Absatz 6 mit dienstlichen Aufgaben betraute entpflichtete oder im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne des § 33 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 36 bis 38 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben. Kapitel 5 Studium, Lehre und Prüfungen
Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Arbeitnehmerverhältnis gelten die Absätze 1, 2, 4 bis 6 entsprechend.
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Im Bereich…
Nicht beamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals, die zu einer öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienenden…
Erleiden Mitglieder des Personals nach Absatz 1, die als solche weder Beamtinnen oder Beamte noch Beschäftigte sind, in Ausübung oder in Folge ihrer Tätigkeit…
1Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (Amtsbl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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