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Die Rechte und Aufgaben der Lehrbeauftragten sowie der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und die Rechte und Obliegenheiten der Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren werden ergänzend durch Ordnungen der Hochschule für Musik Saar geregelt, die die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur erlässt.
Erleiden Mitglieder des Personals nach Absatz 1, die als solche weder Beamtinnen oder Beamte noch Beschäftigte sind, in Ausübung oder in Folge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne von § 33 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 36 bis 38 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.
Im Hinblick auf die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 74 Absatz 3 entsprechend.