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Bei bewohnten Grundstücken muss dem abziehenden Wohnberechtigten für eine angemessene, nicht unter drei Monaten zu bemessende Frist eine ausreichende Wohnung belassen werden. Der Umfang des Wohnrechts ist auf Antrag des Wohnberechtigten oder des Unternehmers vom Ministerium für Umwelt zu regeln.