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Die Vollziehung und die Wirkungen der Enteignung richten sich im Übrigen nach den §§ 28, 31 bis 33, 39 bis 42 des Enteignungsgesetzes.
Desgleichen gelten unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes der § 37 und unbeschadet des § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sowie des § 12 dieses Gesetzes der § 38 des Enteignungsgesetzes entsprechend.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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