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Als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichssiedlungsgesetzes gilt auch das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung.
Stellt das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung oder eine sonstige von der Landesregierung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Reichssiedlungsgesetzes als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen bestimmte öffentliche Stelle für einen Dritten den Antrag nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes, so tritt der Dritte in alle aus dem Enteignungsverfahren sich ergebenden Rechte und Pflichten des Siedlungsunternehmens ein. Zweiter Abschnitt Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter ( §§ 22 bis 24 des Reichssiedlungsgesetzes)