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1Die auskunftspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist dabei insbesondere
Auskunft auf die Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorgänge und Aufzeichnungen zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationszugangsbegehren stehen,
jederzeit - auch unangemeldet - ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.