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1Stellt die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes fest, teilt sie oder er der auskunftspflichtigen Stelle das Ergebnis ihrer oder seiner Kontrolle mit. 2Mit der Mitteilung kann sie oder er Vorschläge zur Beseitigung festgestellter Mängel verbinden. 3Erhebliche Verstöße beanstandet sie oder er
bei der Landesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. 4Im Falle von Satz 3 Nummer 2 unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die oder der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.
1Die gemäß Absatz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit getroffen worden sind. 2Die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit zu.