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Die Warnanlagen des örtlichen Warndienstes können im Frieden ganz oder teilweise für Zwecke der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der sonstigen Gefahrenabwehr mitbenutzt werden. Das gilt für Zwecke der Feuerwehr nur, soweit dies ohne Benutzung von Zivilschutz-Warngestellen und der an sie herangeführten Leitungen möglich ist. Außerdem können einzelne Warnanlagen zur Abgabe von Zeit- und Pausenzeichen verwendet werden (unmittelbare Auslösung).