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Im Spannungsfall ( Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall ( Artikel 115a des Grundgesetzes) ist die Benutzung aller Sirenen und entsprechender Alarmgeräte für andere als Zivilschutzzwecke untersagt. Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann allgemein oder für bestimmte Gebiete oder Zwecke Ausnahmen zulassen.