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Ortsfeste und bewegliche Sirenen und entsprechende Alarmgeräte dürfen im Frieden nur zur Abgabe folgender Signale verwendet werden:
3 x Dauerton von je 12 Sekunden mit je 12 Sekunden Pause, Bedeutung: Feueralarm;
Heulton von 1 Minute Dauer, Bedeutung: Rundfunkgerät einschalten und auf Durchsagen achten;
1 x Dauerton von 12 Sekunden, Bedeutung: Zeit- und Pausensignal.
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann in begründeten Einzelfällen widerruflich Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 1 zulassen.
Die Zuständigkeiten des örtlichen Warndienstes für den Zivilschutz bleiben unberührt.