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Für Zwecke des Brand- und Katastrophenschutzes benutzte Sirenen und sonstige Alarmgeräte können samstags um 12.00 Uhr mit dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Zeit- und Pausensignal geprüft werden, sofern auf diesen Tag nicht ein gesetzlicher Feiertag fällt. Ist die Abgabe des Zeit- und Pausensignals als Prüfsignal aus technischen Gründen nicht möglich, so kann das nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vorgesehene Signal als Prüfsignal verwendet werden.