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Die Jagd ist unter größtmöglichem Schutz des Waldes und der Feldflur auszuüben. Die natürliche Verjüngung des Waldes mit Baumarten, die dem natürlichen Wuchs- und Mischungspotential des Standorts entsprechen, darf durch das Wild nicht gefährdet werden. Übermäßige Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen durch das Wild sind zu vermeiden.
Der Jagdausübungsberechtigte hat Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, das in ordnungsgemäß eingezäunte, forstliche Verjüngungsflächen eingedrungen ist, unverzüglich zu entfernen und darf es hierzu auch während der Schonzeit unter Beachtung des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes erlegen. Im Übrigen gilt § 27 des Bundesjagdgesetzes entsprechend.
Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind und…
Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten, insbesondere besäte Felder und nicht…
Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschäden das Wild von den…
Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt…
der Nachweis geführt wird, dass die natürliche oder künstliche Verjüngung der Hauptholzarten ohne Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss nicht möglich ist oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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