§ 20 SJG
Wegerecht
(1)
Fehlt einem Jagdbezirk der Zugang über einen zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder kann ein Jagdausübender seinen Jagdbezirk nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von den Berechtigten der benachbarten Jagdbezirke verlangen, dass diese das Betreten ihrer Jagdbezirke auch in Jagdausrüstung dulden (Jägernotweg). Die Richtung des Jägernotweges und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch die oberste Jagdbehörde bestimmt.
(2)
Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Langwaffen zusätzlich nur mit geöffnetem Verschluss oder in einem Futteral, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur an der Langfessel mitgeführt werden.