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Flächen, die für den Schutz bestandsgefährdeten Wildes oder die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können von der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Eigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten zum Wildschutzgebiet erklärt werden, sofern der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft größere Schäden dadurch nicht erwachsen. Vor der Anordnung sind die Landwirtschaftskammer für das Saarland und die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke zu hören. Die Anordnung soll befristet werden.
Anordnungen über Wildschutzgebiete sind im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.
vorübergehend untersagen oder beschränken. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
Die oberste Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd in Wildschutzgebieten und in Nationalparken durch ordnungsbehördliche Verordnung regeln, die im Amtsblatt der…
Naturschutzgebiete,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.