§ 29 SJG
Wildgehege
Das Einfrieden von Flächen zur Hege und Bejagung von Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (Wildgehege), ist verboten.
Das Einfrieden von Flächen zur Hege und Bejagung von Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen (Wildgehege), ist verboten.