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Gebiete, in denen sich gemäß Naturschutzrecht streng geschütztes Wild aufhält, können durch Rechtsverordnung der Jagdbehörde zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das Gleiche gilt bei sonstigem Wild für Lehr- und Forschungszwecke. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erlassen.
In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Ge- und Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Die Jagdausübung, die wirtschaftliche Nutzung, der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern sowie die Befugnis zum Betreten und Befahren des Gebietes kann beschränkt werden. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören.
Die Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft und des Waldes
zum Schutz der dem Wild als Setz-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche und
zur Durchführung von Fütterungen in der Notzeit
vorübergehend untersagen oder beschränken. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Ausübung der Jagd in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist dem jeweiligen Schutzzweck untergeordnet. Die erforderlichen Regelungen werden in den Schutzgebietsverordnungen der Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit der Jagdbehörde der gleichen Verwaltungsebene erlassen.
Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten wird nach den Vorschriften des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes im…
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass 2.1 die Jagd in den Bereichen der Wasser-, Röhricht- und Uferzonen…
die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass 3.1 die Jagd grundsätzlich durch Einzeljagd erfolgt; 3.2 zur…
für die dem Schutzzweck entsprechende, ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass 3.1 die Jagd in den Bereichen der Wasser-, Röhricht- und Uferzonen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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