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Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen,
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
bei Besuchern, die nicht Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen haben oder ihre Eingliederung behindern, oder
wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.
Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen,
Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
Besuche können untersagt werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden.
Besuche können untersagt werden, wenn sie die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Einrichtung gefährden.
Die Anstaltsleitung kann Besuche untersagen, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.