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Die Gefangenen haben das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
bei Personen, die nicht Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) der Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Gefangenen hat oder ihre Eingliederung behindert, oder
wenn Personensorgeberechtigte nicht einverstanden sind.
Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde.
Der Gefangene hat das Recht, unbeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Die Anstaltsleitung kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.