§ 31 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
§ 51 Abs. 1 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Die Gefangenen haben das Recht, auf eigene Kosten Schreiben abzusenden und zu empfangen.
§ 31 Abs. 1 SLStVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz - SLStVollzG) Vom 24. April 2013*
Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.
§ 17 Abs. 1 SJAVollzGGesetz Nr. 1883 über den Vollzug des Jugendarrests (Saarländisches Jugendarrestvollzugsgesetz - SJAVollzG) Vom 20. Januar 2016
Die Arrestierten haben das Recht, Schreiben zu empfangen und abzusenden. Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation und übernimmt die Kosten für…
§ 37 Abs. 2 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untersuchungsgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in…