SJVollzSichG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietStrafrecht§ 3 SJVollzSichGEingrenzung auf das AnstaltsgeländeSaarländisches Justizvollzugssicherungsgesetz (SJVollzSichG) Vom 1. Juli 2009* § 2§ 4 Einfache Sprache BarrierefreiDer Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden. § 2§ 4