§ 6 SKAG Berlin
Die Krankenversicherungsanstalt Berlin ist eine Ortskrankenkasse im Sinne des § 225 der Reichsversicherungsordnung. Sie erhält die Bezeichnung "Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin".
Die Krankenversicherungsanstalt Berlin ist eine Ortskrankenkasse im Sinne des § 225 der Reichsversicherungsordnung. Sie erhält die Bezeichnung "Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin".