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Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 257), in der jeweils geltenden Fassung entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan auf Verlangen nach § 11 Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.
Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstücks, so kann sie in Fällen des § 11 Absatz 1 vom Land eine Entschädigung entsprechend den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuchs verlangen.
Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung nach Absatz 1 oder eine Entschädigung nach Absatz 2 nicht beanspruchen, wenn sie die Landesplanungsbehörde nicht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Anpassung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.
Wird das Gebot nach § 11 Absatz 1 ausschließlich oder vorwiegend im Interesse eines Begünstigten ausgesprochen, so kann die Landesplanungsbehörde von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen.