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1Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 5. August 2026 (Amtsbl. I S. 846) eingeleitet wurden, werden nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und den Vorschriften des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 18. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 2599), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), soweit sie nach § 27 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes unberührt bleiben, abgeschlossen. 2Ist mit einzelnen gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und dieses Gesetzes durchgeführt werden.