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1Die Einleitung einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Trägers der Planung oder Maßnahme oder von Amts wegen. 2Für eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme von überörtlicher Bedeutung, die nicht in den Anwendungsbereich der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), in der jeweils geltenden Fassung fällt, kann die Landesplanungsbehörde eine Raumverträglichkeitsprüfung durchführen, wenn der Träger der Planung oder Maßnahme es beantragt; die Vorschriften der §§ 15 und 16 des Raumordnungsgesetzes finden Anwendung. 3Auf die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung besteht kein Anspruch.
1Die Landesplanungsbehörde erörtert mit dem Träger der Planung oder Maßnahme Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen der Raumverträglichkeitsprüfung und legt Art und Umfang der gemäß § 15 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vorzulegenden Unterlagen fest. 2Notwendig sind in der Regel folgende Angaben: 3Zur Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist der Träger der Planung oder Maßnahme nur verpflichtet, soweit dies für das Vorhaben unerlässlich ist. 4Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und gesondert vorzulegen; sie dürfen von der Landesplanungsbehörde nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden. 5Die Landesplanungsbehörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder auf Kosten des Trägers der Planung oder Maßnahme Gutachten einholen. 6Sie prüft unverzüglich die Vollständigkeit der zuvor festgelegten und eingereichten Unterlagen nach Art und Umfang, bevor sie die Verfahrensschritte nach den Absätzen 4 und 6 einleitet. 7Die Landesplanungsbehörde kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn sie für die Beurteilung des Vorhabens unentbehrlich sind.
Beschreibung der Planung oder Maßnahme nach Art, Umfang und Bedarf an Grund und Boden einschließlich der vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- und Trassenalternativen unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe,
Beschreibung der entsprechend dem Planungsstand zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme, insbesondere auf die Wirtschafts-, Siedlungs- und Infrastruktur sowie auf die Umwelt und das Klima, und der Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Umwelt- und Klimabeeinträchtigungen sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft.
Zusätzlich zu den nach § 15 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes zu beteiligenden öffentlichen Stellen und Nachbarstaaten sind die anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen im Sinne von § 63 Absatz 2 und § 74 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beteiligen, soweit sie durch die Planung oder Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können.
Äußert sich eine der beteiligten Stellen oder Vereinigungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung der Stellungnahme zu der Planung oder Maßnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist von höchstens einem Monat für ihre Stellungnahme, kann davon ausgegangen werden, dass die Planung oder Maßnahme mit den von dieser Stelle oder Vereinigung wahrzunehmenden Belangen in Einklang steht.
Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes kann die Landesplanungsbehörde die Frist für den Abschluss der Raumverträglichkeitsprüfung um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies auf Grund der Beteiligung von Nachbarstaaten geboten ist.
1Das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung wird in einer raumordnerischen Beurteilung dargestellt. 2Die raumordnerische Beurteilung ist in den betroffenen Gemeinden auf Veranlassung der Landesplanungsbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 3Ort und Zeit der Auslegung sind auf Kosten des Trägers der Planung oder Maßnahme ortsüblich bekannt zu machen.
1In Raumverträglichkeitsprüfungen für Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), in der jeweils geltenden Fassung oder in der Anlage 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2), in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens, einschließlich der Prüfung von Standort- oder Trassenalternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes, durchgeführt. 2Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; § 49 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet Anwendung. 3Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den §§ 18 bis 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt durch die Gemeinden, in denen sich die Planung oder Maßnahme voraussichtlich auswirken wird. 4Die Gemeinde leitet die fristgemäß vorgebrachten Äußerungen der Landesplanungsbehörde zu. 5Die Kosten für die Auslegung, die Bekanntmachung und die Weiterleitung der vorgebrachten Äußerungen an die Landesplanungsbehörde sind der Gemeinde vom Träger der Planung oder Maßnahme zu erstatten.
§ 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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