Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieses Gesetz gilt
ergänzend zu den Rechtsvorschriften des Bundes für die Durchführung
von statistischen Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und
von Bundesstatistiken;
für Statistiken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.