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Soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Erhebungsstellen außerhalb des Statistischen Amtes, insbesondere in Gemeinden, einzurichten sind, erstreckt sich deren Zuständigkeit auf die örtlichen Aufgaben der Durchführung amtlicher Statistik; hierzu gehören insbesondere
die Erhebungsbezirke festzulegen;
die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen;
die zu Befragenden gemäß § 17 zu unterrichten, zur Auskunft aufzufordern, die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
die Personen, die noch keine Auskünfte gegeben haben, durch geeignete Maßnahmen zur Auskunftserteilung anzuhalten;
die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke sowie deren Vollständigkeit und die formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen sowie
unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erbebungsvordrucke durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen.
Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Aufbewahrung von Einzelangaben von Verwaltungsstellen, die andere als statistische Aufgaben erfüllen, räumlich, organisatorisch und personell zu trennen. § 2 Abs. 3 und § 13 Abs.1 gelten entsprechend.
Werden Erhebungsstellen gemäß Absatz 1 eingerichtet, so ist das Statistische Amt überörtliche Erhebungsstelle.