Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 1 werden Erhebungsstellen eingerichtet. Sie sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Nach § 16 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes von anderen Verwaltungsstellen getrennte Statistikstellen dürfen die Aufgaben der Erhebungsstellen wahrnehmen. Es ist sicherzustellen, daß die Angaben in den Erhebungsvordrucken nicht für andere Aufgaben verwendet werden.
Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse über Auskunftspflichtige schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.
Die Bestimmung der Erhebungsstellen und das Nähere zur Ausführung des Absatzes 1 obliegt den Ländern. Sie können die Aufgaben der Erhebungsstellen auf die Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen. Die Regelungen können durch Rechtsverordnung der Landesregierung getroffen werden.
Erhebungsstellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 sind die statistischen Ämter der Länder. Sie dürfen zur Bildung von Auswahlbezirken für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 aus dem Bevölkerungsregister Statistik die Zahl der Haushalte und Personen, gegliedert nach Gemeinde, Straße und Hausnummer, verarbeiten und nutzen.
Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die…
Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den…
Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3 können die Länder neben den statistischen Ämtern der Länder…
Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Aufbewahrung von Einzelangaben von Verwaltungsstellen, die andere als statistische Aufgaben erfüllen, räumlich,…
Das Statistische Landesamt ist zentrale Erhebungsstelle für Statistiken nach § 2 Abs. 1. Zur Durchführung einzelner Aufgaben dieser Statistiken können weitere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.