§ 18 SLStVollzG
Psychotherapie
1Psychotherapie im Vollzug dient insbesondere der Behandlung psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Straffälligkeit stehen. 2Sie wird durch systematische Anwendung psychologisch wissenschaftlich fundierter Methoden der Gesprächsführung mit einer oder mehreren Personen durchgeführt. Abschnitt 5 Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit