Gesetze
Gesetz wird geladen …
Disziplinarmaßnahmen können angeordnet werden, wenn Untergebrachte rechtswidrig und schuldhaft
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen,
verbotene Gegenstände in die Anstalt einbringen oder solche Gegenstände weitergeben oder besitzen,
entweichen oder zu entweichen versuchen,
unerlaubt Betäubungsmittel oder andere berauschende Stoffe konsumieren oder
wiederholt oder schwerwiegend gegen sonstige Pflichten verstoßen, die ihnen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegt sind.
Von einer Disziplinarmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die Untergebrachten zu verwarnen.
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind
der Verweis,
der Ausschluss von einzelnen Freizeitveranstaltungen bis zu zwei Monaten,
die Beschränkung oder der Entzug der Bewegungsfreiheit außerhalb des Zimmers bis zu einem Monat,
die Beschränkung oder der Entzug des Fernsehempfangs bis zu einem Monat,
der Entzug von Geräten der Unterhaltungselektronik bis zu einem Monat,
Arrest bis zu vier Wochen.
Mehrere Disziplinarmaßnahmen können miteinander verbunden werden.
Zur Abwendung oder Milderung von Disziplinarmaßnahmen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten oder die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft.
Arrest darf nur wegen schwerer oder mehrfach wiederholter Verfehlungen verhängt werden.
Disziplinarmaßnahmen sind auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
Unabhängig von einer disziplinarischen Ahndung sollen Pflichtverstöße nach Absatz 1 im Rahmen der Behandlung aufgearbeitet werden.