Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Geschäftsführung besteht aus dem Generaldirektor und zwei Stellvertretern.
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat den Generaldirektor. Die Stellvertreter werden auf Vorschlag des Generaldirektors vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Rektor der Technischen Universität Dresden bestellt. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann aus wichtigem Grund von dem Vorschlag des Generaldirektors abweichen.
Gegenüber den Leitern und Mitgliedern des Leitungsorgans der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen werden die in den §§ 12 und 13 genannten…
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestimmt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter.
Die Generaldirektion besteht aus einer wissenschaftlichen Geschäftsführerin oder einem wissenschaftlichen Geschäftsführer, die oder der die Bezeichnung…
Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in Leipzig und in Frankfurt am Main werden auf…
Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor führt die Geschäfte der Bibliothek. Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek, soweit nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.