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1Beamtinnen und Beamte einer niedrigeren Laufbahngruppe können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den höheren Dienst übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 33 erfüllen. 2Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften des höheren Dienstes bewährt haben. 3Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr. 4Bis zur Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.