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1Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in den mittleren Dienst übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 18 erfüllen. 2Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in den Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben. 3Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr. 4Bis zur Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes verbleiben sie in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.