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1Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, verliehen werden, wenn 2Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann Beamtinnen und Beamten ein Amt nach Satz 1 verliehen werden, die
ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,
in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und
sie seit Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben,
an einem von der für die Ernennung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuständigen Stelle geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die jeweils zwei Jahre auseinander liegen müssen, die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und
sie eine Einführungszeit zurückgelegt haben.
Mit der Übertragung eines Amtes des höheren Dienstes erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für diese Laufbahn.
Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
1Die Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit trifft die für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zuständige Stelle. 2Diese Entscheidung darf frühestens nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Zeit getroffen werden. 3Die Einführungszeit dauert drei Jahre. 4Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn erforderlich sind, erworben haben. 5Bei Beamtinnen und Beamten, die einen förderlichen Masterstudiengang abgeschlossen haben, verringert sich die Einführungszeit um zwei Jahre, bei Beamtinnen und Beamten, die den Abschluss einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder vergleichbaren Einrichtung besitzen, um ein Jahr. 6Die Mindesteinführungszeit beträgt ein Jahr.
1Die Beamtinnen und Beamten haben während der Einführungszeit drei Ausbildungsabschnitte von einer Mindestdauer von jeweils drei Monaten außerhalb des bisherigen Aufgabengebiets zu durchlaufen, wobei mindestens ein Ausbildungsabschnitt außerhalb der eigenen Verwaltung zurückzulegen ist. 2Sie haben zusätzlich erfolgreich an berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen teilzunehmen, in denen die für die neue Laufbahn notwendigen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. 3Das Nähere regelt das für die entsprechende Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.