§ 24 Abs. 1 FördbankG SNGesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
Soweit staatliche Behörden oder andere Einrichtungen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für die Durchführung von Förderprogrammen oder…
Art. 58 Abs. 1 32022R2473VERORDNUNG (EU) 2022/2473 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit…
§ 68 Abs. 1 SächsBhVOSächsische Beihilfeverordnung
Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, sind die bis dahin maßgebenden Beihilfevorschriften anzuwenden.