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Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159), wird wie folgt geändert: Die Berufsbezeichnung nach § 1 darf auch führen, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger) in ein von der Ingenieurkammer Sachsen geführtes besonderes Verzeichnis eingetragen ist. Eingetragen wird, wer
Die §§ 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 4 Führung der Berufsbezeichnung durch Unionsbürger
einen Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und der
mindestens dem Niveau nach Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und
den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, oder
nachweist, dass er den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre vollzeitbeschäftigt zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und im Besitz eines Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG genügt; die zweijährige Berufsausübung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG sind den Ausbildungsnachweisen nach Satz 2 gleichgestellt. Für die Begriffe „Ausbildungsnachweis“, „reglementierter Beruf“ und „reglementierte Ausbildung“ gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die nicht Unionsbürger sind, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.
Unionsbürger sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaates und gegebenenfalls deren entsprechende Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen. § 5 Ausgleichsmaßnahmen
Die Ingenieurkammer Sachsen kann vom Antragsteller im Sinne von § 6 verlangen, dass er nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt (Ausgleichsmaßnahmen), wenn
die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller nachweist, vier oder weniger theoretische Regelstudiensemester beträgt oder
sich seine bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgedeckt werden.
Fächer im Sinne von Satz 1 Nr. 2 sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufweist.
Es ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
Erfüllen die Berufsqualifikationen des Antragstellers die Kriterien, die von einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG vorgegeben und gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommen worden sind, darf die Ingenieurkammer Sachsen keine Ausgleichsmaßnahmen verlangen.
Die Ingenieurkammer Sachsen kann zur Regelung der näheren Inhalte und des Verfahrens für Ausgleichsmaßnahmen Satzungen erlassen. Die Vertreterversammlung beschließt über die Satzung. § 6 Abs. 3 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die Ingenieurkammer Sachsen kann landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen treffen. § 6 Verfahren von Unionsbürgern
Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Über den Antrag entscheidet der Eintragungsausschuss. Der Antragsteller hat dem Eintragungsantrag Unterlagen nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2005/36/EG beizufügen. Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren muss innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden. Die Frist kann in zu begründenden Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Soweit in diesem Gesetz nicht abweichend geregelt, gilt § 8 SächsIngKG entsprechend.
Über die Eintragung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 ergibt.“
Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:
„§ 6a Sonstige ausländische Abschlüsse
Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Hochschulen und Schulen gleichwertig ist. Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für Unionsbürger. § 6b Auskünfte Die Ingenieurkammer Sachsen ist nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der informellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt, Daten zu Anträgen an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Die Ingenieurkammer Sachsen erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.“
Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: „Unionsbürger, denen eine Genehmigung nach § 5 in der am 14. Juli 2008 geltenden Fassung erteilt wurde, werden auf Antrag ohne Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 in das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eingetragen.“
In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „nach § 1 Abs. 1 Nr. 2“ die Angabe „, §§ 4 bis 6 sowie § 6b“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.