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Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Ingenieurgesetzes und des Sächsischen Architektengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ (Sächsisches Ingenieurgesetz – SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S.…
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „des Innern“ ersetzt.
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Architektengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Architektengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im…
„§ 11 Ausführungsvorschriften Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.