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Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109), wird wie folgt geändert:
§ 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Kulturlastenausgleich Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen Zuweisungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371), in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse in Höhe von 30 677 500 EUR.“
§ 27 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 SächsKRG“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 SächsKRG“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 SächsKRG“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 SächsKRG“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „sowie der Kreisfreien Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau (§ 10)“ gestrichen.
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 11 Abs. 1 SächsKRG“ durch die Angabe „(§ 7 Abs. 1 SächsKRG)“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 7a“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
§ 2 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 22b und 24“ durch die Wörter „sowie den §§ 22b, 22c Absatz 1 Nummer 4 und § 24“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.