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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO) vom 11. August 1995 (SächsGVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. April 2004 (SächsGVBl. S. 174), wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 13 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anwendbar.“
In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 4 und 5“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 3 und 4“ ersetzt.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Fachbehörde nach § 40 Abs. 3 Nr. 3“ durch die Angabe „der Naturschutzfachbehörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
In § 10 Abs. 2 wird das Wort „Landesentwicklung“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.
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