Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf die in Nummer 2 der Anlage 1 zu § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Ladenschlusszeiten in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten sowie auf bestimmten Flughäfen und Bahnhöfen (Ladenschlussverordnung – LSchlVO) vom 20. April 2006 (SächsGVBl. S. 98, 459) genannten Ausflugsorte findet § 7 Abs. 2 SächsLadÖffG weiter Anwendung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.