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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung – KÜGO) vom 17. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1655), wird wie folgt geändert: Für die Feststellung und die Bescheinigung der Tauglichkeit oder der Unbedenklichkeit und der sicheren Benutzbarkeit werden im Rahmen der Mitwirkung an Baumaßnahmen nachfolgende Gebühren erhoben: lfd. Nr. | wo | Bescheinigung Unbedenklichkeit | Bescheinigung Benutzbarkeit
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „0,84“ durch die Zahl „0,89“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „selbständige“ gestrichen.
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
ca) Nach dem Wort „Anlage“ werden die Worte „im Sinne von § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 373),“ eingefügt. cb) Der bisherige Klammerzusatz wird gestrichen.
In § 2 Abs. 3 werden die Worte „andere Abgasanlagen“ durch das Wort „Abgasleitungen“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Die Worte „selbständig benutzte“ werden gestrichen.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Grundgebühr nach Absatz 1 wird für das Kalenderjahr, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten ausführt, nicht erhoben.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: „7. für Rauchgasrohre pro Meter für was | AW je erster angefangener Meter | 5,2 AW je weiterer angefangener Meter | 2,0 AW
Die bisherhige Nummer 7 wird Nummer 8.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Lüftungsanlagen“ die Worte „, die zum Betrieb von Feuerstätten erforderlich sind,“ eingefügt.
Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. für Abluftschornsteine und Abgas-Abluft-Verbundschornsteine im Sinne von § 2 Abs. 7 KÜO für was | AW je Hauptschacht | 8,0 AW zuzüglich je Stockwerk | 0,63 AW für jeden ersten Nebenschacht pro Wohnung oder Nutzungseinheit | 11,0 AW für jeden zweiten Nebenschacht pro Wohnung oder Nutzungseinheit | 8,1 AW“
Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt: „6. für Abluftkanäle von Lüftungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 7 KÜO für was | AW bei Arbeitshöhen ab 1,8 m pro Kanal | 2,8 AW zuzüglich je Reinigungsöffnung | 1,2 AW bei Arbeitshöhen unter 1,8 m pro Kanal | 10,0 AW zuzüglich je Reinigungsöffnung | 2,5 AW
für Dunstabzugsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 8 KÜO für was | AW pro Anlage | 15,0 AW zuzüglich je weitere Dunsthaube | 10,0 AW je Prüföffnung im gleichen Geschoß | 5,0 AW je Prüföffnung in anderen Geschossen | 10,0 AW für die Überprüfung der Mündung ohne Ventilator | 5,0 AW mit Ventilator | 15,0 AW“
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem zweiten Klammerzusatz die Worte „ , geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1680),“ eingefügt.
In Absatz 2 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 4“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Worte „Abs. 2 Satz 3“ durch die Worte „Abs. 4 Satz 4“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 werden die Worte „Abs. 2 und 3“ durch die Worte „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.
§ 10 erhält folgende Fassung:
„§ 10 Mitwirkung an Baumaßnahmen
| bei der Errichtung von Feuerungsanlagen Bescheinigung der Tauglichkeit oder der Unbedenklichkeit | Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit je Gebäude | 50,9 AW | 34,9 AW zuzüglich je Schornstein oder Abgasleitung | 16,8 AW | 8,4 AW je Stockwerk pro Schornstein oder Abgasleitung | 6,72 AW | 3,36 AW Für jede Wiederholungsprüfung zur Bescheinigung der Tauglichkeit werden 50 vom Hundert der Gebühren, für jede Wiederholungsprüfung zur Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit die vollen Gebühren nach Nummer 1 erhoben;
| bei der Änderung von Feuerungsanlagen je Maßnahme | 34,9 AW zuzüglich je Schornstein oder Abgasleitung | Bescheinigung der Tauglichkeit beziehungsweise der Unbedenklichkeit | Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit 16,8 AW | 8,4 AW. Kann der Bezirksschornsteinfegermeister aus Gründen, die der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken zu vertreten hat, die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit nicht getrennt bescheinigen, erfolgt eine gleichzeitige Bescheinigung, für die eine Gebühr wie bei getrennter Bescheinigung erhoben wird.
Für die Überprüfung des Verbrennungsluftverbundes bei raumluftabhängigen Feuerstätten sowie für sonstige Prüfungen und Begutachtungen von Feuerungsanlagen auf ihre Feuersicherheit wird eine Gebühr von 49,0 AW erhoben.“
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