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Das Zehnte Sächsische Kostenverzeichnis vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 werden die Wörter „Die Anlagen 1 bis 6 regeln“ durch die Wörter „Die Anlagen 1 bis 4 regeln“ ersetzt.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Die laufende Nummer 17 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
In der laufenden Nummer 18 Tarifstelle 2.2.1 Spalte Gebühren wird die Angabe „Anlage 6“ durch die Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
In der laufenden Nummer 54 wird Tarifstelle 1.1.5 durch folgende Tarifstellen 1.1.5 bis 1.1.9 ersetzt:
Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlichthoheitliche Leistung Laufende Nummer | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren | Schlicht- hoheitliche Leistung „1.1.5 | 2 556 000 EUR bis 5 000 000 EUR | 13 473, zuzüglich 0,17 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Investitionskosten 1.1.6 | 5 000 000 EUR bis 250 000 000 EUR | 17 629, zuzüglich 0,08 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten 1.1.7 | 250 000 000 EUR bis 750 000 000 EUR | 213 629, zuzüglich 0,04 Prozent der 250 000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten 1.1.8 | 750 000 000 EUR bis 1 500 000 000 EUR | 413 629, zuzüglich 0,02 Prozent der 750 000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten 1.1.9 | über 1 500 000 000 EUR | 563 629, zuzüglich 0,01 Prozent der 1 500 000 000 EUR übersteigenden Investitionskosten“.
Die Anlage 2 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Die Anlagen 4 und 5 werden aufgehoben.
Anlage 6 wird Anlage 4.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.