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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 1995 (SächsGVBl. S. 373) wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für den Betrieb von Feuerstätten erforderliche Lüftungsanlagen sind wie folgt auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
bei raumluftunabhängigen Feuerstätten einmal alle zwei Jahr
bei allen anderen Feuerstätten einmal jährlich.“
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