Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 11 des Sächsischen Gesetzes über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. März 2003 (SächsGVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „in“ durch die Wörter „– Staats- und Universitätsbibliothek“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Auf Antrag erstattet die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden dem Ablieferungspflichtigen einen Betrag bis zur Hälfte des Ladenpreises, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe, insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage, im Einzelfall unzumutbar ist.“
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Sächsische Landesbibliothek“ die Wörter „– Staats- und Universitätsbibliothek Dresden“ eingefügt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung des Erstattungsanspruchs beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.