Art. 2 SN-1022Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
Die Staatskanzlei kann den Wortlaut des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz-…
Art. 2 Nr. 2 Buchst. c SN-10569Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Art. 2 Abs. 12 Nr. 5 Buchst. a SN-13856Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und zur Änderung eines weiteren Gesetzes
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 7, 9 und 11“ durch die Angabe „§§ 7 und 9“ ersetzt.
Art. 2 SächsPRGDrittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen
Die Staatskanzlei kann den Wortlaut des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz-…
Art. 3 SN-1953Gesetz zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Die Staatskanzlei kann den Wortlaut des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen…