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Der ARD-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006, wird wie folgt geändert: Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt neu gefasst: „§ 1 Fernsehprogramme“.
§ 4 wird gestrichen.
§ 1 wird wie folgt neu gefasst: „§ 1 Fernsehprogramme
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Fernsehvollprogramm „Das Erste“.
Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.“
§ 4 wird gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.